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   LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 4 Sa 102/14   

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https://dejure.org/2014,37721
LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 4 Sa 102/14 (https://dejure.org/2014,37721)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2014 - 4 Sa 102/14 (https://dejure.org/2014,37721)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 102/14 (https://dejure.org/2014,37721)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 806/98

    Lohngleichheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 4 Sa 102/14
    Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG v. 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 - AP Nr. 60 zu § 612 BGB).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2009 - 3 Sa 542/08

    Benachteiligung bei Überbrückungsbeihilfe - Differenzierung nach § 8 Nr 1 c TV

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 4 Sa 102/14
    Es steht dem Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, nämlich den entlassenen Arbeitnehmern übergangsweise einen angemessenen Lebensstandard zu sichern (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 24.03.2009 - 3 Sa 542/08 - zitiert nach juris) nicht entgegen, die Bemessungsgrundlage und damit die Überbrückungsbeihilfe für übertariflich bezahlte Arbeitnehmer der Höhe nach zu begrenzen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.2019 - 5 Sa 43/19

    Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkraft - Bemessungsgrundlage

    Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat beide Klageanträge mit Urteil vom 16.01.2014 (2 Ca 1433/13) als unbegründet abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 02.07.2015 zurückgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2014 - 4 Sa 102/14).

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 4 Sa 102/14.

    a) Wie bereits die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2014 - 4 Sa 102/14) festgestellt hat, ist die Beklagte nach den in Bezug genommenen tariflichen Vorschriften des TV SozSich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers dessen zuletzt bezogene individuell vereinbarte Grundvergütung iHv. EUR 8.563,64 als Bemessungsgrundlage festzusetzen.

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